Rechtsanspruch auf beidseitige Handläufe in Wohnanlagen



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14. 6.2022
Geschäftsführer Werner Thomaier verabschiedet



Unser Dank unter News & Recht

Satzung des Deutschen Institutes für Treppensicherheit e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Das Institut ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht organisiert
     
  2. Der Verein trägt den Namen
    "Deutsches Institut für Treppensicherheit e.V."
    Sein Sitz ist in Gottmadingen, Bahnhofstr. 10.

§ 2 Satzungsziele

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, durch wissenschaftliche Forschung praxisgerechte technische Lösungen für mehr Sicherheit an der Treppe zu entwickeln und in geeigneter Weise zu veröffentlichen
     
  2. Der Verein hat dabei folgende Aufgaben:
  • Weiterbildung und Seminare
  • Öffentlichkeitsarbeit und Werbeaktivitäten für mehr Sicherheit an der Treppe
  • Zusammenarbeit mit Institutionen und Behörden
  • Mitarbeit bei einschlägigen Normen und Regelwerken
  • Verleihung der Marke "Sicherheitshandlauf"
  • Prüfung und Kontrolle der Qualitätsvorraussetzungen bei den Markenträgerbetrieben
  • Aktivitäten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Markenträgerbetrieben
  • Abgaben gutachtlicher Stellungnahmen
  • Durchführung von Konstruktionsprüfungen sowie
  • Wissenschaftliche Studie zum Thema "Sicherheit an Treppen"

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Sie wird auf Antrag vom Vorstand erteilt. Alle Mitglieder zahlen den gleichen von Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Beitrags- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  2. Ordentliche Mitglieder können nur Personen und Firmen werden, welche sich auf Sicherheit im Treppenhaus spezialisiert haben. Dazu zählen auch Vertretungen von Krankenkassen, Ärzten, Physiotherapeuten, Altenpflegern, Berufsgesnossenschaften, Sanitätshäuser, usw.
     
  3. Gastmitgliedschaften sind im Einzelfall nach Zulassung durch den Vorstand möglich. Gastmitgliedschaften nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. Ihr Beitrag entspricht mindestens dem der übrigen Mitglieder.
     
  4. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Sie muss schriftlich erfolgen mit einer Frist von sechs Monaten.

§ 4 Organe

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands, die Festlegung des Hausplanes, der Beiträge, die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung sowie alle anderen ihr zugewiesenen Aufgaben, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Mitgliederversammlungen finden mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, der auch die Versammlung leitet. In Ausnahmefällen findet auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes oder 10 % der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
     
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 7 Personen, von denen fünf von den ordentlichen Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Zwei Vorstandsmitglieder werden vom wissenschaftlichen Beirat benannt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und lädt zu diesen ein. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können auch in schriftlicher Form herbeigeführt werden. Nicht abgegebene Stimmen oder bei mündlichen Beschlussfassungen nicht anwesender Personen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit und werden nicht mit gezählt.
     
  3. Die Geschäftsstelle wickelt die laufenden Geschäfte ab und verwaltet die Finanzmittel des Institutes. Ihr Geschäftsführer ist zu allem mit der laufenden Verwaltung zusammenhängenden Rechtsgeschäften ermächtigt. Zusammen mit den Vorstandsvorsitzenden nach § 4 Abs. 2 Satz 3 bildet er den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils einer der beiden Vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. Die Verwendung der Finanzmittel erfolgt im übrigen durch Beschlussfassung des Vorstandes. Die Geschäftsstelle hat jährlich eine Rechenschaftslegung vorzunehmen.
     
  4. Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden und nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, zu prüfen.
     
  5. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Beiräte bilden. Diese haben dem Vorstand schriftlich über ihre Arbeit Bericht zu erstatten. Die Sätze 3 ff. von Absatz (2) gelten entsprechend.

§ 5 Verleihung und Aberkennung der Kollektivmarke "Sicherheitsfachkraft Treppe"

  1. Das DSI verfolgt das Ziel fachlich qualifizierte Betriebe auszubilden, welche sich insbesondere um die Sicherheit an der Treppe befassen. Nach entsprechender Schulung und Ausbildung soll ein Gütezeichen "Sicherheitsfachkraft Treppe" verliehen werden.
     
  2. Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Verleihung/ Aberkennung der Nutzungsberechtigung der Kollektivmarke. Zur Erlangung der Nutzungsberechtigung an der Kollektivmarke haben die Mitglieder die Bedingungen der Markensatzung und er vom Vorstand festgelegten Verpflichtungserklärung zu erfüllen.
     
  3. Vor Verleihung oder endgültiger Aberkennung der Nutzungsberechtigung an der Kollektivmarke ist der Vorstand durch die Geschäftsstelle zu hören.

§ 6 Satzungsänderungen

Der Geschäftsführer oder Vorstand ist berechtigt, zwecks Eintragung ins Vereinsregister redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Eine Änderung der Satzung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern in einer eigens zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung und der gleichen Mehrheit der außerordentlichen Mitglieder.

§ 7 Schlussbestimmungen

Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Institutes gilt § 6 entsprechend. In einem solchen Fall haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das verbleibende Vermögen. Dieses wird auf Grund besonderer Beschlussfassung im Vorstand einem § 2 entsprechendem Zweck zugeführt.

 

Verabschiedet in der Gründerversammlung
Augsburg, 11. Nov. 2002




14. 6.2022
Geschäftsführer Werner Thomaier verabschiedet



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